§ 82 Die Elternkonferenz
Die Elternsprecher jeder Klasse bilden zusammen die Elternkonferenz. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Schulelternsprecher und bis zu drei Stellvertreter. Jede Klasse hat zwei Stimmen, da es zwei gleichberechtigte Elternsprecher pro Klasse gibt.
Zur Elternkonferenz wird mindestens dreimal im Jahr durch den Schulelternsprecher eingeladen § 75 (1) und § 78 (3). Die Schulelternsprecher vertreten die schulischen Interessen aller Eltern einer Schule gegenüber der Schulleitung, dem Schulamt, dem Schulverwaltungsamt und dem Schulträger.
§ 84 Die Schülerkonferenz Sekundarstufe I und II
Der Schülersprecher lädt mindestens dreimal alle Schülersprecher und zu einer Konferenz ein. Elternvertreter und Lehrervertreter sind beratende Mitglieder.
§ 85 Die Lehrerkonferenz
Die Mitglieder werden in der Regel sechsmal im Jahr von der Schulleitung eingeladen. Eltern- und Schülervertreter sind beratende Mitglieder. Innerhalb von Kollegien einer Schule gibt es durchaus unterschiedliche Meinungen und Vorstellungen über Unterricht und Erziehung. Hier können Elternvertreter und Schülervertreter Hinweise aus ihrer Perspektive beisteuern.
§ 87 Die Fachkonferenz
Die Mitglieder beraten mindestens zweimal im Schuljahr. Eltern- und Schülervertreter sind beratende Mitglieder. In den Fachkonferenzen fällt die letzte Entscheidung über die Einführung zugelassener Schulbücher und die Koordinierung, der Bewertung und Beobachtung der Lernentwicklung sowie die Leistungsbewertung in dem Fach oder der Fachrichtung.
§ 88 Die Klassenkonferenz
Stimmberechtigte Mitglieder sind alle Lehrkräfte, die in der Klasse regelmäßig unterrichten. Die Eltern- und Schülersprecher der Klasse sind beratende Mitglieder. Der Vorsitzende der Klassenkonferenz ist der Klassenleiter. Die Klassenkonferenz berät und beschließt über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse, zum Beispiel sind auch manchmal Klassenkonferenzen notwendig, wenn es um Ordnungsmaßnahmen geht, wenn Konflikte zwischen Schülergruppen zu lösen sind oder Probleme mit Fachlehren auftauchen. Elternsprecher haben das Recht an diesen Sitzungen teilzunehmen, wenn über Versetzung, Zeugnisse und Abschlüsse gesprochen wird. Die Elternsprecher sind verpflichtet über die Inhalte Stillschweigen zu bewahren § 75 (8).
§ 91 Die Schulkonferenz – hier Schul-Hort-Konferenz
Die Schulkonferenz ist das einzige Gremium in dem Eltern, Schüler und Lehrer gleichberechtigte Entscheidungen treffen. In keinem Gremium sind so viele Entscheidungen zu treffen und Beratungen durchzuführen. Die Mitglieder der Schulkonferenz werden jeweils für zwei Jahre gewählt. An den Beratungen der Schulkonferenz können alle Angehörigen der Schule als Gäste teilnehmen.
Die Schulkonferenz entscheidet insbesondere über:
1. die Grundsätze für die Zusammenarbeit von Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal in der Schule,
2. die Haus- und Pausenordnung sowie die Grundsätze der Raumverteilung,
3. das Einvernehmen mit dem Schulträger bei der Namensgebung,
4. die Ausnahmen von der Fünf-Tage-Schulwoche, den täglichen Unterrichtsbeginn und die variablen Ferientage im Einvernehmen mit dem Träger der Schülerbeförderung,
5. die Grundsätze für die Arbeit von Schülergruppen,
6. die Grundsätze für das Warenangebot zum Verkauf in der Schule im Rahmen zugelassener gewerblicher Tätigkeit sowie über die Grundsätze zu Art und Umfang möglicher Werbung,
7. die grundsätzliche Verteilung der Mittel, über deren Verwendung die Schule selbst entscheiden kann,
8. die Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben,
9. die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen,
10. die Grundsätze für die Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen, insbesondere im
11. Zusammenhang mit Projekten zur Öffnung der Schule sowie zur Berufsberatung und die Vereinbarung von Schulpartnerschaften.
Der Kreiselternrat
Der Kreiselternrat Potsdam ist die schulübergreifende Interessenvertretung von Eltern über die Belange der einzelnen Schulen des ″Gebietes″hinaus. Es betrifftalle Gesamt-, Oberschulen, Gymnasien und Förderschulen in staatlicher Trägerschaft in der kreisfreien -und Landeshauptstadt Potsdam. Der Kreiselternrat kommt mindestens dreimal im Jahr zusammen. Die Aufgaben sind im § 136 brandenburgisches Schulgesetz geregelt. Die Rosa-Luxemburg-Schule stellt einen Vertreter und einen Stellvertreter aus den Reihen der gewählten Elternvertreter für zwei Jahre.